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Fairer Ehevertrag mit Ausschluss des Alters-Unterhalts kann bei Vorliegen bestimmter Fallkonstellationen wirksam sein (BGH, Urteil vom 12.01.2005, Az.: XII ZR 238/03)
Entscheidung des BGH in Karlsruhe: Einseitige Eheverträge, die den nachehelichen Unterhalt ausschließen, sind nicht immer sittenwidrig. Dies gilt vor allem dann, wenn ein älteres kinderloses Paar heiratet und zu diesem Zeitpunkt jeweils einen bedeutenden Teil der individuellen Altersversorgung schon aufgebaut hat. Dies entschied der Bundesgerichtshof (BGH) in einem am 12. Januar 2005 veröffentlichten Urteil. (AZ: XII ZR 238/03)
Kinderlose können nach diesem Urteil des Bundesgerichtshofs (BGH) in bestimmten !! Fallkonstellationen !! per Ehevertrag alle Ansprüche nach einer Scheidung ausschließen. Das ist sogar möglich, wenn ein Ehegatte im Betrieb des anderen mitarbeitet und durch die Scheidung arbeitslos wird. Eheverträge seien nur unwirksam, wenn ein Partner finanziell "extrem" benachteiligt werde.
Mein Tip: Bitte beachten Sie aber die speziellen Details dieser Fallkonstellation (z.B: Kinderlos, Altersversorgung bereits aufgebaut). Beachten Sie auch, dass die Rechtssprechung des BGH Änderungen unterworfen seien kann. Gerne berate ich Sie hinsichtlich Ihres Ehevertrages.
Gesetzes-Auszug (unverbindlich): § 138 BGB - Sittenwidriges Rechtsgeschäft; Wucher (1) Ein Rechtsgeschäft, das gegen die guten Sitten verstößt, ist nichtig. (2) Nichtig ist insbesondere ein Rechtsgeschäft, durch das jemand unter Ausbeutung der Zwangslage, der Unerfahrenheit, des Mangels an Urteilsvermögen oder der erheblichen Willensschwäche eines anderen sich oder einem Dritten für eine Leistung Vermögensvorteile versprechen oder gewähren lässt, die in einem auffälligen Missverhältnis zu der Leistung stehen.
§ 1408 BGB - Ehevertrag, Vertragsfreiheit (1) Die Ehegatten können ihre güterrechtlichen Verhältnisse durch Vertrag (Ehevertrag) regeln, insbesondere auch nach der Eingehung der Ehe den Güterstand aufheben oder ändern. (2) In einem Ehevertrag können die Ehegatten durch eine ausdrückliche Vereinbarung auch den Versorgungsausgleich ausschließen. Der Ausschluss ist unwirksam, wenn innerhalb eines Jahres nach Vertragsschluss Antrag auf Scheidung der Ehe gestellt wird.
§ 1585 BGB - Art der Unterhaltsgewährung (1) Der laufende Unterhalt ist durch Zahlung einer Geldrente zu gewähren. Die Rente ist monatlich im Voraus zu entrichten. Der Verpflichtete schuldet den vollen Monatsbetrag auch dann, wenn der Unterhaltsanspruch im Laufe des Monats durch Wiederheirat oder Tod des Berechtigten erlischt. (2) Statt der Rente kann der Berechtigte eine Abfindung in Kapital verlangen, wenn ein wichtiger Grund vorliegt und der Verpflichtete dadurch nicht unbillig belastet wird.
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