Eine umfangreiche und gelungene Darstellung Ihrer Ansprüche auf Prozesskostenhilfe nebst der zugehörigen Formulare finden Sie auf den Webseiten der Bundesregierung bzw. unter folgendem Link:
http://www.bmj.bund.de/enid/ee02cafa08c43bab8a148b12866d6c15,0/Publikationen/Beratungshilfe_und_Prozesskostenhilfe_bo.html
Bitte prüfen Sie, ob Sie evtl. Ansprüche auf diese Hilfen haben. Das Beratungshilfegesetz sichert Menschen mit niedrigem Einkommen gegen eine geringe Eigenleistung Rechtsberatung und Rechtsvertretung außerhalb eines gerichtlichen Verfahrens und im so genannten obligatorischen Güteverfahren zu. Wenn die Bemühungen um eine außergerichtliche Einigung scheitern und ein Gericht mit der Sache befasst werden muss, kann Prozesskostenhilfe in Anspruch genommen werden.
Über die Regelungen des Beratungshilfegesetzes und die des Gesetzes über die Prozesskostenhilfe informiert die nachfolgend zum Download angebotene Broschüre anhand eines Beispielfalles. Auch gibt sie darüber Auskunft, was ist, wenn es sich um einen Rechtsstreit handelt, bei dem eine der Parteien in einem anderen EU-Mitgliedstaat wohnt.
Freibeträge (Einkommen) bei Prozesskostenhilfe:
Am 22. Juni 2009 wurde im Bundesgesetzblatt (Teil I 2009, 1340) die Prozesskostenhilfebekanntmachung 2009 vom 17. Juni 2009 (PKHB 2009) veröffentlicht. Entsprechend dieser neuen Bekanntmachung gelten in der Zeit vom 1. Juli 2009 bis 30. Juni 2010 die folgenden Beträge, die gemäß § 115 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1b und Nr. 2 ZPO vom Einkommen der Prozesspartei abzusetzen sind:
* 180 Euro für Parteien, die ein Einkommen aus Erwerbstätigkeit erzielen (§ 115 Abs. 1 S. 3 Nr. 1b ZPO) * 395 Euro für die Partei und ihren Ehegatten oder ihren Lebenspartner (§ 115 Abs. 1 S. 3 Nr. 2a ZPO) * 276 Euro für jede weitere Person, der die Partei aufgrund gesetzlicher Unterhaltspflicht Unterhalt leistet (§ 115 Abs. 1 S. 3 Nr. 2b ZPO).
Die Anträge und weiterführende Informationen finden Sie mit diesem Link.
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